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AGB
KLS-Dipl.-Ing. W.Krause Motorenbau- und
Entwicklungsgesellschaft mbH
1. Geltung Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch künftigen- Angebote,
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliche der KLS- Dipl.-Ing.W.Krause
Motorenbau- und Entwicklungs- gesellschaft mbH. (kurz - KLS)
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich auch wenn wir
Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für alle mit uns
abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der BRD. 2. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Vertrags- abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Vertretern und
Mitarbeitern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. 3. Preise 1. Sofern sich aus unserer
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen und
Leistungen unsere Preise ab „Werk“. Verpackung, Fracht und Porto,
Versicherungs- und Zustellgebühren werden 2. Die Preise für Reparaturen, Montagen und
sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach Aufwand zu den
aktuell geltenden Stundensätzen. 3. Preisangaben in Prospekten und Katalogen
sind nur verbindlich, sofern sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
noch gültig sind. 4. Gegenüber Verbrauchern gelten die von uns
jeweils ausgewiesenen Bruttopreise. Gegenüber Unternehmen oder
Kaufleuten ist die gesetzliche Umsatzsteuer bei Preisangaben nicht
eingeschlossen, sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 5. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum
der Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen
vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise berechnet. 4. Zahlungsbedingungen 1. Die von uns erteilten Rechnungen sind ohne
Abzug sofort zu bezahlen, sofern die Auftragsbestätigung nichts
anderes vorsieht. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an uns zur
Verfügung gestellten Fahrzeugen sowie Rechnungen über
Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen.
Scheckzahlungen haben durch bankbestätigte Schecks oder LZB Schecks zu
erfolgen. 2. Kommt der Vertragspartner in Verzug (gemäß
Abs.1), sind wir berechtigt gegenüber dem Schuldner Verzugs -zinsen in
Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basissatz der
Europäischen Zentralbank geltend zu machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. §353 HGB
bleibt unberührt. 3. Teillieferungen oder Teilleistungen kann
KLS für den Fall eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners, die
Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange
verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. 4. Das Recht zur Aufrechnung mit
Gegenforderungen steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs -rechts ist
der Vertragspartner nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Verpackungs- und Frachtkosten gehen zu Lasten
des Bestellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 5. Lieferfristen und
-termine 1. Lieferfristen und – termine gelten nur im
Sinne von ca. Angaben, außer wir haben sie schriftlich und
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie beginnen ab dem Datum
unserer Auftragsbestätigung. Etwaige vom Vertragspartner verlangte
Änderungen in der Ausführung (technisch oder kaufmännischer Art sowie
Vorlage von geforderten Genehmigungen) des Liefergegenstandes,
unterbrechen und verlängern die Lieferfristen entsprechend. 2. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Montage-, Reparatur-, und Wartungsverträgen beginnen
nicht vor unserer Auftragsbestätigung und Zurverfügungsstellung bzw.
Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen
sind. 3. Bei unvorhergesehnen Ereignissen, wie z.B.
Lieferverzögerungen seitens des Zulieferers, Streik, Aussperrung,
Materialknappheit, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen Ereignissen
höherer Gewalt, verlängert sich die jeweilige Liefer – bzw.
Leistungsfrist entsprechend. 4. Bei Nichtverfügbarkeit bzw.
Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder
Unmöglich- keit ist KLS berechtigt, ohne Gewährung von Schaden- ersatz
vom Vertrag zurückzutreten, wenn KLS den jeweiligen Vertragspartner
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder die Nichterbringbarkeit
der geschuldeten Leistung informiert und sich gleichzeitig
verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des
Vertragspartners zu erstatten. Teillieferungen oder Teil -leistungen
kann der Vertragspartner nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein
berechtigtes Interesse an deren Ab- lehnung. Gesetzliche Ansprüche des
Vertragspartners bleiben unberührt. 5. Sollte KLS in Verzug geraten muss der
Vertragspartner KLS schriftlich in einen angemessene Frist zur Nacher-
füllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Frist nicht oder nicht
vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht erbracht, ist der
Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf zurück zutreten. Insoweit
steht bei Liefergeschäften die Absendung durch KLS der Lieferung
gleich. Entsteht dem Vertrags -partner wegen eines von KLS zu
vertretenden Lieferver- zuges ein Schaden, so ersetzt KLS den
nachweislich ent -standenen Schaden, höchstens jedoch 5% des
Nettowaren- bzw. Leistungswertes. 6. Bei unverbindlichen Lieferterminen
oder Lieferfristen kann und der Besteller 6 Wochen nach der
Bestellung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu
liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. 7. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag
der Versandaufgabe als Liefertag. 6.Gefahrenübernahme und Abnahme 1. Sobald die zu liefernde Ware das Werk von
KLS ver -lassen hat, geht die Gefahr der Versendung auf den Ver-
tragspartner über §447 Abs.1 BGB. Dies gilt auch für Sendungen unseres
Erfüllungsortes –Rheurdt-. Wenn die Firma KLS die Ware mit Fahrzeugen
versenden, geht die Gefahr beim Versenden ebenso auf den Besteller
über. 2. Wird der Versand durch Umstände verzögert,
die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem
Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über. 3. Verweigert der Besteller die Abnahme einer
ihm zuge -sandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht
mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Be- steller
eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung
Schadenersatz zu verlangen und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen
und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne
dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen.
Dieser Schadensersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist,
dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe entstanden
ist. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn KLS einen
höheren oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nach- weist.
Die vorstehende Schadensersatzregulierung gilt auch, wenn von
vornherein die Abholung bei uns vereinbart ist also keine Versendung
erfolgen soll und wir eine Ab- holungsfrist von 14 Tagen mit
Kündigungsandrohung gesetzt haben. 4. KLS ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern.
7. Eigentumsvorbehalt 1. KLS behält sich das Eigentum an den von
ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den
Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden
Ansprüche vor. Dies gilt auch wenn der Kaufpreis für besonders
bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. 2. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der
Vorbehalts -ware im Falle der Verarbeitung (§950 BGB) ist ausge
-schlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor.
Die neue Sache dient unserer Sicherung jedoch nur in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verar-
beiteten Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. 3. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur
Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abge-
tretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheck- protesten. In
diesem Fall ist KLS berechtigt, die Vorbe -haltsware in Besitz zu
nehmen. 4. Die Forderungen des Bestellers aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter -verkauft wird. Die
abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreis-
forderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung
der Forderung, jedoch nicht zu anderen Ver -fügungen über die
Forderung, insbesondere nicht zur Ab- tretung ermächtigt. Solange er
seinen Zahlungsver -pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir
von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.
Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. 5. Nach vollständiger Bezahlung aller
unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne
weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen
stehen ihm wieder zu. Die uns nach vor- stehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen sind von uns nach unserer Wahl insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20%
übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forder-ungen
im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst völlig
bezahlt sind).Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes hat der
Besteller uns von allen Voll-streckungsmaßnahmen, die sich gegen die
Kaufsache in un-verarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen
die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes
sicherungs-halber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich
zu benachrichtigen. 6. Der Besteller hat für den Fall einer
Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen,
um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern.
Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller. 7. Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller
verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszu-sondern
und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der
Eigentumsvorbehaltsware durch uns, gilt nur dann als Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrück-lich erklärt wird. 8. Altteile: Aus Fahrzeugen ausgebaute
Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb
einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum
hinausgehende Lagerung übernimmt KLS keine Gewähr. Eine
Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei
Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum
von KLS übergehen. 8. Pfandrecht KLS steht wegen seiner Forderungen aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durch-geführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche gegen den Besteller gilt das vertragliche
Pfan-drecht nur, soweit diese unbestritten oder ein
rechtskräftiger Titel festgestellt sind und der
Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört. 9.Haftung
1. Schadenersatzansprüche in irgendwelcher
Art, ins-besondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,
positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags-abschluss und
aus unerlaubter Handlung sind ausge-schlossen, soweit der Schaden
nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln unsererseits
verursacht wurde. Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur
Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. 2. Sämtliche Ansprüche gegen KLS, gleich aus
welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Liegt
seitens von KLS ein zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten vor, dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 3. Haftungsausschlüsse nach diesen AGB´s
gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.Gewährleistungen 1. Der Vertragspartner hat die gelieferte
Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang am
Bestimmungsort schriftlich zu reklamieren. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach Feststellung zu reklamieren. Für Personen des
öffentlichen Rechts, einem Kaufmann oder einer juristischen Person als
Vertragspartner, gilt bei Nichtbeachtung der Reklamationsfrist,
der Ausschluss mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht
oder verspätet reklamierten Mängel. 2. Bei fehlerhaften Lieferungen oder
Leistungen ist KLS Gelegenheit zu geben, den reklamierten Mangel zu
prüfen. Ohne Zustimmung von KLS darf an bemängelten Waren nichts
geändert werden, andernfalls verliert der Vertragspartner seine
Gewährleistungsansprüche. 3. KLS behält sich vor die bemängelte Ware,
durch neue Ware zu ersetzen oder unentgeltlich auszubessern oder den
Rechnungswert gutzuschreiben. Diese Gewährleistung ist auf 6 Monate ab
Zustellung befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte
Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur
insoweit, als wird bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel
hätten erkennen müssen. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre
bei Neuteilen, bei gebraucht Teilen ist diese auf 1 Jahr begrenzt. Bei
gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel
ausgeschlossen, es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde
arglistig verschwiegen. 4. Bei unsachgemäßen Einbau der von KLS
gelieferten Ware oder Teile welche ohne entsprechende dafür
vorgesehene Werkzeuge und Einbauhilfen eingebaut werden, übernimmt KLS
keine Gewährleistung auf die Funktionstüchtigkeit des Bauteils. Die
dadurch evtl. auftretenden Folgekosten liegen nicht mehr im
Einflussbereich von KLS und sind deshalb ausgeschlossen. KLS haftet nicht wenn:
a.
die
gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben / Sondereinsätzen
verwendet wurden. Für Rennteile und Sonderteile, die kurzlebige
Hochleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere
Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teiles zum
Zeitpunkt der Übergabe.
b.
Sondereglung für Elektronikbauteile und
Steuergeräte: wenn der Einbau außerhalb einer autorisierten
Fachwerkstatt erfolgte insbesondere bei fehlerhafter / nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhaften Einbau oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse, sowie nicht reproduzierbarer Softwarefehler. Für
Inkomperbilitäten (Haftung nur dann , wenn die zueinander
inkompertibelen Baugruppen sämtlich durch uns geliefert wurden.)
10.1.
Für neue Motoren die von KLS geliefert werden und gegenüber dem
Serienstand bis zu 25% leistungsgesteigert sind, geben wir eine
Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten mit Kilometerbegrenzung
max. 80oooKm* ab dem Tag der Inbetriebnahme. Der
Kilometerbegrenzung* liegt der Umfang der Leistungssteigerung über 25%
zugrunde – gesonderte Vereinbarung erfordern Voraussetzung für die
Gewährleistung ist die Einhaltung entsprechenden Vor-schriften für den
Betrieb unserer Motoren und Leistungskits. Ölverbräuche müssen nicht
den vom Werk angegebenen Werten entsprechen. Alle Teile, die
Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos
zugestellt werden. a. Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen,
übernehmen wir die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten mit
Kilometerbegrenzung ab dem Tag der Inbetriebnahme jedoch max. 80oooKm. b. Die Gewährleistung
umfasst jedoch nur die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Für
leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen
gelten die Kraftfahrzeug – Reparatur-Bedingungen (Fassung v Juli
2003), jedoch erstreckt sich unsere Gewährleistung hier
nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Die
Gewährleistung beschränkt sich auf die Wiederherstellung der
Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils. Voraussetzung für die
Gewährleistung ist die Einhaltung der Vorschriften für den Betrieb
unserer Motoren. Verbräuche müssen nicht den vom
Fahrzeughersteller angegebenen Werten übereinstimmen. c. Natürlicher
Verschleiß oder Beschädigungen, welche auf fahrlässige oder
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne
Kühlmittel und Fahren ohne Motoröl, fallen nicht unter unsere
Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die
unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn
sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt
werden. d. Gewährleistungsarbeiten werden
ausschließlich bei uns oder durch uns autorisierte
Partner durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur
Begutachtung zugesandt werden und gehen in unser Eigentum über. Die Gewährleistung erlischt, wenn die
im Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht
ordnungsgemäß durchgeführt werden, e.die Vorschriften der Betriebsanleitungen
(vom Fahrzug-hersteller & Umbauer) missachtet werden. f. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten /
Sondereinsätzen / Versuchszwecke eingesetzt wird.
g. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter
Weise technisch verändert wird. 10.2. Die in
diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungs-ansprüche beziehen sich
grundsätzlich nur auf Material-kosten, nie auf Lohnkosten. Das
gilt auch für Gewähr-leistungen die von Dritten vorgenommen
werden. An-sprüche auf Wandlung oder Änderung des Kaufvertrages
oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere
obige Gewährleistung erfüllen. 11. Garantie 1. Ansprüche eines Vertragspartners wegen
Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn KLS gegenüber
dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie
ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige
Garantie als solche bezeichnet hat. 2. Gleiches gilt
auch für Schadenersatzansprüche, diese können nur insoweit geltend
gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade
gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
12. TÜV - Abnahme Die vertraglich vereinbarte Lieferung eines
„TÜV Gutachtens“ stellt keine Garantie dafür da, dass eine Eintragung
durch eine technische Organisation auch erfolgt .Ein Anspruch
des Bestellers auf Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief besteht
grundsätzlich nur gegen den TÜV, der das Gutachten / Mustergutachten /
Teilegutachten erstellt hat . 13. Erfüllungsort und
Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und
Leistungen von KLS ist der Sitz von KLS – Geldern. 2. Der Gerichtsstand richtet sich ebenfalls
nach dem Sitz von KLS. Der gleiche Gerichtsstand gilt , wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat , nach
Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohn bzw. Firmensitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt
sind. 3. Für Lieferungen und Leistungen von KLS
gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist
ausgeschlossen. 4. die vorstehenden Ziffern 1-3 gelten nur,
wenn es ich beim jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 14. Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der
übrigen Bedingungen. KLS-Dipl.-Ing.W.Krause GmbH
Amtsgericht Kleve: HRB 4394 Rayener Straße 106
GF: Dipl.-Ing.W.Krause, G.Sujatta D-47509 Rheurdt
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